Eltern-Schüler-Infobrief der Schulleitung 08.12.21
Liebe Eltern,
Liebe Schülerinnen und Schüler,
die neue Coronaverordnung des Landes enthält viele Neuerungen. Eine davon betrifft den Schulbereich nur mittelbar. Während der Schulferien müssen nun Schülerinnen und Schüler einen aktuellen Testnachweis oder - soweit vorhanden - einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, wenn sie Einrichtungen besuchen wollen, für die außerhalb der Ferien normalerweise die Vorlage des Schülerausweises ausreichend ist. Nach dem Ende der Ferien bis Ende Januar erhalten sie den Zutritt wie zuvor mit Vorlage des Schülerausweises. Ab Februar ist geplant, diese Ausnahmeregelung nicht zu verlängern.
Wir möchten außerdem in aller Klarheit nochmals darauf hinweisen, dass nach derzeitigem Stand der Beginn oder die Dauer der Weihnachtsferien nicht vorgezogen und auch nicht verlängert werden.
Gleichwohl gibt es bei manchen Eltern sowie Schülerinnen und Schülern den Wunsch, sich in der Zeit unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen isolieren zu wollen. Deshalb eröffnet das Kultusministerium im Zeitraum vom 20. bis zum 22. Dezember 2021 als besondere Ausnahmeregelung die Möglichkeit, dass sich Schülerinnen und Schüler in eine selbstgewählte Quarantäne begeben, indem sie sich vom Präsenzunterricht beurlauben lassen. Dennoch gilt es hier folgende Dinge unbedingt zu beachten:
• Der Beurlaubungswunsch wird von den Erziehungsberechtigten schriftlich an die Klassenlehrkraft angezeigt.
• Die Schule stellt für die Zeit der Beurlaubung Aufgaben zur Verfügung.
• Die Beurlaubung ist mit der Auflage verbunden, dass die Schülerin oder der Schüler die von der Schule erteilten Arbeitsaufträge im Beurlaubungszeitraum erledigt. Diese sind also verpflichtend!
• Die Beurlaubung muss für den vollständigen Zeitraum in Anspruch genommen werden, d.h. ein Einstieg in die Beurlaubung nach dem 20. Dezember ist nicht möglich.
• Die Schülerinnen und Schüler gelten, auch im Falle schriftlicher Leistungsfeststellungen, in dem Beurlaubungszeitraum als entschuldigt.
• Die Lehrkraft entscheidet, wie bei Krankheit darüber, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen ist (§ 8 Absatz 4 NVO).
Wir möchten Sie auch darüber informieren, dass das Land genau in diesem Zeitraum unmittelbar vor Weihnachten auch Impfaktionen für Schülerinnen und Schüler auf freiwilliger Basis plant. Dazu sollen mobile Impfteams an bestimmten zentralen Stützpunkten bereitgestellt werden. Auch hierüber werden wir Ihnen weitere Informationen zukommen lassen, sobald wir diese haben.
Wie Sie sicher bemerkt haben, nehmen auch an unserer Schule die Fallzahlen zu. Bislang ist es deswegen noch zu keiner Klassenschließung bei uns gekommen, an umliegenden Schulen jedoch schon. Für den Fall, dass Sie als Familie von einem positiven Befund oder einer Quarantäne betroffen sind, ist sehr wichtig, dass Sie folgende Dinge beachten:
• Führen Sie unbedingt umgehend einen PCR-Test durch. Wir als Schule müssen das Gesundheitsamt bei einem positiven Schnelltest informieren.
• Informieren Sie uns umgehend über das Ergebnis. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf das Testgeschehen in der Klasse und auch auf eine eventuelle Quarantäne anderer Familien aus der Klasse.
• Geben Sie Ihrem Kind nach einer Quarantäne zwingend eine schriftliche Bescheinigung über die Absonderung oder die Bescheinigung über einen negativen Test mit.
Mit freundlichen Grüßen
D.Lederle M. Goldschmidt S. Grießer
Schulleitung